Mitglieds- und Beitragsordnung
des Fördervereins
der Michael-Ende-Schule
Frankfurt - Rödelheim e.V.
Sie ist Bestandteil der Satzung (§4 Absatz 3) des Vereines.
§1 Grundlage
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Grundlage der Mitglieds- und Beitragsordnung sind die
§§ 4 Nr. 3 und 5 Nr. 1 der Vereinssatzung.
§2 Formen der Mitgliedschaft
- Der Förderverein kennt folgende Mitgliedschaften:
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Einzelmitgliedschaft
Eine einzelne natürliche oder juristische Person
wird Mitglied.
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Familienmitgliedschaft
Zwei Personen, die sich in einem familiären Verhältnis
(Ehe) zueinander, oder in einem lebenspartnerschaftlichen
Verhältnis zueinander befinden, werden Mitglied.
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Eingeschränkte Mitgliedschaft
Personen mit eingeschränkter Mitgliedschaft sind Mitglieder,
die nach der gesetzlichen Regelung der Bundesrepublik
Deutschland nicht als volljährig gelten. Sie müssen aber
mindestens das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Personen mit eingeschränkter Mitgliedschaft verfügen weder
über das aktive noch das passive Wahlrecht und haben in der
Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Für den Fall, das Gremien oder Ausschüsse gebildet werden,
können Personen mit eingeschränkter Mitgliedschaft Funktionen
in diesen übernehmen, wenn der Vorstand mir einfacher Mehrheit
zustimmt.
§3 Mitgliedsbeiträge
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Die Jahresbeiträge werden für die unter § 2 definierten
Mitgliedsarten wie folgt festgelegt:
- Einzelmitgliedschaft 18,- €
- Familienmitgliedschaft 30,- €
- Eingeschränkte Mitgliedschaft 9,- €
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Die Jahresbeiträge werden durch Lastschrifteinzug
erhoben (siehe § 5 Nr. 3 der Vereinssatzung).
Die Mitglieder haben dafür Sorge zu tragen, dass der
Förderverein die Beiträge jährlich einziehen kann.
Bei Änderung der Bankverbindung ist das Mitglied, oder
bei einer Eingeschränkten Mitgliedschaft der
Erziehungsberechtigte, verpflichtet, dem Förderverein
die neue Bankverbindung zeitnah mitzuteilen.
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Der Einzug der Jahresbeiträge erfolgt in der Regel im 1.
Quartal des laufenden Jahres. Teilbeiträge, z.B. bei
unterjährigem Beginn der Mitgliedschaft, werden im
Dezember des Beitrittsjahres eingezogen.
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Entstehen dem Förderverein beim Einzug von Mitgliedsbeiträgen,
wegen einer vom Mitglied nicht aktualisierten Bankverbindung
oder durch ein nicht ausreichend gedecktes Konto, Kosten,
sind diese Kosten von dem Mitglied zu erstatten.
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Endet die Mitgliedschaft durch eine so genannte
"stille Kündigung" im Sinne des § 4 Nr. 7 der Vereinssatzung,
behält sich der Förderverein vor, die offenen Beiträge nebst
der angefallenen Kosten bei dem ehemaligen Mitglied einzufordern.
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In den unter Nr. 4 und 5 genannten Fällen wird der Förderverein
zum Eintreiben offener Forderungen auch entsprechende
Rechtsmittel einsetzten.
Frankfurt am Main, den 26. März 2014