Grundschule Haupt- und Realsschule
Förderverein
der
Michael-Ende-Schule

Mitglieds- und Beitragsordnung des Fördervereins der Michael-Ende-Schule
Frankfurt - Rödelheim e.V.

Sie ist Bestandteil der Satzung (§4 Absatz 3) des Vereines.

§1 Grundlage

  1. Grundlage der Mitglieds- und Beitragsordnung sind die §§ 4 Nr. 3 und 5 Nr. 1 der Vereinssatzung.

§2 Formen der Mitgliedschaft

  1. Der Förderverein kennt folgende Mitgliedschaften:
    1. Einzelmitgliedschaft
      Eine einzelne natürliche oder juristische Person wird Mitglied.
    2. Familienmitgliedschaft
      Zwei Personen, die sich in einem familiären Verhältnis (Ehe) zueinander, oder in einem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis zueinander befinden, werden Mitglied.
    3. Eingeschränkte Mitgliedschaft
      Personen mit eingeschränkter Mitgliedschaft sind Mitglieder, die nach der gesetzlichen Regelung der Bundesrepublik Deutschland nicht als volljährig gelten. Sie müssen aber mindestens das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
      Personen mit eingeschränkter Mitgliedschaft verfügen weder über das aktive noch das passive Wahlrecht und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
      Für den Fall, das Gremien oder Ausschüsse gebildet werden, können Personen mit eingeschränkter Mitgliedschaft Funktionen in diesen übernehmen, wenn der Vorstand mir einfacher Mehrheit zustimmt.

§3 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Jahresbeiträge werden für die unter § 2 definierten Mitgliedsarten wie folgt festgelegt:
    1. Einzelmitgliedschaft 18,- €
    2. Familienmitgliedschaft 30,- €
    3. Eingeschränkte Mitgliedschaft 9,- €
  2. Die Jahresbeiträge werden durch Lastschrifteinzug erhoben (siehe § 5 Nr. 3 der Vereinssatzung). Die Mitglieder haben dafür Sorge zu tragen, dass der Förderverein die Beiträge jährlich einziehen kann. Bei Änderung der Bankverbindung ist das Mitglied, oder bei einer Eingeschränkten Mitgliedschaft der Erziehungsberechtigte, verpflichtet, dem Förderverein die neue Bankverbindung zeitnah mitzuteilen.
  3. Der Einzug der Jahresbeiträge erfolgt in der Regel im 1. Quartal des laufenden Jahres. Teilbeiträge, z.B. bei unterjährigem Beginn der Mitgliedschaft, werden im Dezember des Beitrittsjahres eingezogen.
  4. Entstehen dem Förderverein beim Einzug von Mitgliedsbeiträgen, wegen einer vom Mitglied nicht aktualisierten Bankverbindung oder durch ein nicht ausreichend gedecktes Konto, Kosten, sind diese Kosten von dem Mitglied zu erstatten.
  5. Endet die Mitgliedschaft durch eine so genannte "stille Kündigung" im Sinne des § 4 Nr. 7 der Vereinssatzung, behält sich der Förderverein vor, die offenen Beiträge nebst der angefallenen Kosten bei dem ehemaligen Mitglied einzufordern.
  6. In den unter Nr. 4 und 5 genannten Fällen wird der Förderverein zum Eintreiben offener Forderungen auch entsprechende Rechtsmittel einsetzten.

Frankfurt am Main, den 26. März 2014