Satzung des Vereines
Förderverein der Michael-Ende-Schule Frankfurt - Rödelheim e.V.
§1 Name und Sitz
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Der Verein trägt den Namen:
Förderverein der Michael-Ende-Schule Frankfurt-Rödelheim e.V.
und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main Rödelheim
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Die Geschäftsadresse des Vereins ist die Anschrift
der/des 1. Vorsitzenden.
§2 Zweck
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung,
Volks-und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).
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Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Beschaffung und Weitergabe von Mitteln (z.B.
Mitgliedsbeiträge oder Spenden, an die Michael-Ende-Schule.
Hierzu gehören unter anderem die Anschaffung von Lern- und
Lehrmittel für Unterrichtszwecke, die Unterstützung aller
die Qualität der Ausbildung und Betreuung an der Schule
fördernden Maßnahmen (z.B. Hausaufgabenhilfe, Schülerbetreuung),
Erweiterung des Angebotes in den Bereichen Musik, Kunst Sport
und Klassenfahrten sowie die Organisation und Durchführung von
Veranstaltungen mit der Schule und die Teilnahme an kulturellen
Veranstaltungen des Stadtteils.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln der Körperschaft. Die Organe des Vereins sind
ehrenamtlich tätig.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Vorgaben sowie der Beachtung der steuerlichen
Behandlung ist die Zahlung einer Aufwandsentschädigung
grundsätzlich möglich.
§3 Rechnungsjahr und Kassengeschäfte
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Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
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Die Kassengeschäfte werden durch die Kassenordnung festgelegt.
Sie ist Bestandteil dieser Satzung. Eine Änderung der
Kassenordnung bedarf einer Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung.
§4 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische
Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des
Vereins zu unterstützen. Die Vollendung des 18.Lebensjahres
ist für alle natürlichen Personen Aufnahmebedingung.
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Abweichend zu Ziffer 1 können Jugendliche, die das 12.
Lebensjahr vollendet haben, mit Einverständnis der
Erziehungsberechtigten eine eingeschränkte Mitgliedschaft
im Verein erwerben.
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Näheres zur Höhe der Mitgliedsbeträge und zur eingeschränkten
Mitgliedschaft regelt die "Geschäftsordnung Mitgliedschaft und
Beiträge", die vom Vorstand vorgeschlagen wird und der Zustimmung
der Mitgliederversammlung bedarf.
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Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf
keiner Begründung.
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Die Mitgliedschaft gilt auf unbestimmte Zeit.
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Sie endet durch Kündigung, Tod oder Ausschluss, bzw.
durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen
Personen oder Auflösung des Vereins.
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Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären;
er ist nur zum Ende des Geschäfts-jahres möglich. Die
Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Ist ein Beitragseinzug
nicht möglich oder zahlt ein Mitglied bis zum Ende des
Geschäftsjahres auch anderweitig keinen Beitrag, so kann dies
als stille Kündigung angesehen werden und es bedarf dann keiner
weiteren schriftlichen Kündigung durch das Mitglied.
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Ein Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein ist durch
Vorstandsbeschluss möglich. Dem auszuschließenden Mitglied
ist der Ausschlussbescheid schriftlich mir Begründung bekannt
zu geben. Hiergegen kann schriftlich, innerhalb von 30 Tagen,
beim Vorstand Berufung eingelegt werden. Die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet über diese Berufung
abschließend mit einfacher Mehrheit. Dem Ausschluss muss
nachweislich Vereinsschädigendes Verhalten innerhalb oder
außerhalb des Vereins vorausgehen. Dies gilt auch für Mitglieder,
die den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln, Vereinsbeiträge
schulden oder dem Ansehen der Schule schaden.
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Mitglieder haben nach ihrem Ausscheiden oder der Vereinsauflösung
keinerlei Ansprüche auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
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Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§5 Beiträge
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Mit der Aufnahme verpflichtet sich jedes Mitglied zur Zahlung
des Mitgliedsbeitrages, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes
durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Einzelheiten
können in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die der
Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
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Darüber hinaus finanziert sich der Verein aus Spenden und
sonstigen Zuwendungen.
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Die Begleichung des Mitgliedsbeitrages erfolgt ausschließlich
mit Bankeinzug. Andere Zahlungsmöglichkeiten werden nicht
angeboten bzw. bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
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Der Verein haftet höchstens mit seinem Vereinsvermögen.
§6 Vereinsorgane
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Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
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a) Der Vorstand besteht mindestens aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der 1. Schriftführer / in
- dem/der 1. Kassenwart / in
- zwei Beisitzer / innen
b) Der Vorstand kann um folgende Positionen erweitert werden:
- dem/der 2. Schriftführer / in
- dem/der 2. Kassenwart / in
- Beisitzer / innen
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Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm Obliegt die
Vorbereitung und Einberufung der Mitliederversammlung, die
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die
Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes sowie die
Berichterstattung innerhalb der Mitgliederversammlung
und der Beschluss über die Aufnahmeanträge und Ausschlüsse
von Mitgliedern.
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Der Vorstand kann für die Erledigung bestimmter Aufgaben
Ausschüsse bilden. Vorsitzende(r) der Ausschüsse ist die / der
1.Vorsitzende oder ein anderes von der / dem 1.Vorsitzenden
benanntes Mitglied.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50% der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
1.Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2.Vorsitzenden
und sollte dieser ebenfalls abwesend sein, die des
Schriftführers. Sollte keine der drei Personen anwesend sein,
so kann der verbleibende Vorstand bei Stimmengleichheit keinen
Beschluss fassen.
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Über Sitzungen des Vorstands sind Niederschriften anzulegen.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die / den
1.Vorsitzende(n) und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
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Der Vorstand wird von der Mitliederversammlung mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
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Der Vorstand kann mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen
abgewählt werden, wenn vier Wochen vorher schriftlich Antrag
auf Abwahl des Vorstandes, unterschrieben von 1/3 der
ordentlichen Mitglieder, beim Vorstand eingereicht wurde.
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Treten mindestens drei Vorstandsmitglieder auf einmal zurück,
so sind binnen 20 Wochen Neuwahlen des gesamten Vorstandes
abzuhalten.
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Scheidet ein Vorstandsmitglied, gemäß § 6 Punkt 1A), aus welchen
Gründen auch immer, vor Ablauf der gewählten Amtszeit aus dem
Vorstand aus, so kann der verbleibende Vorstand einen
kommissarischen Nachfolger/in für diese Position benennen.
Die Neuwahl dieser Position muss jedoch bei der nächsten
Mitgliederversammlung erfolgen, für die Dauer von 2 Jahren.
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Ist die Besetzung einer Vorstandsfunktion nicht möglich, kann
ein bereits gewähltes Vorstandsmitglied kommissarisch eine weitere
Vorstandsfunktion übernehmen. Die Regelung gilt nicht für die
Funktion des/der 1. oder 2. Vorsitzenden in Kombination mit einer
Funktion als 1. oder 2. Kassenwart/in; dies gilt auch umgekehrt.
Eine Neubesetzung der zusätzlich übernommenen Vorstandsfunktion
ist nach Möglichkeit bei der nächsten Mitgliederversammlung
anzustreben.
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Die Positionen 1. Vorsitzende/r und 2. Vorsitzende/r dürfen
nicht von Personen besetzt sein die in einem gemeinsamen
Haushalt leben oder in einem Verwandtschaftsverhältnis 1.
Grades stehen. Gleiches gilt auch für die Positionen des 1.
und 2. Kassenwartes.
§7 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen Mitgliedern
des Vereins. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr
schriftlich unter Angaben der Tagesordnung mit einer 14tägigen
Einladungsfrist einberufen. Den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung führt die / der 1.Vorsitzende des
Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung die / der 2.Vorsitzende
und im Falle dessen Verhinderung die / der Schriftführer/in.
Während der Wahl des Vorstandes und ihrer Durchführung leitet
mindestens ein von den Anwesenden zu wählendes Mitglied die
Versammlung.
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Anträge für die Tagesordnung können bis spätestens 7 Tage vor
der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht
werden.
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Eine Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn
dringende Fälle dies erfordern oder mindestens ein Zehntel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der
Gründe beantragt.
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Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten
des Vereins, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes
übertragen werden.
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Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der Anwesenden beschlussfähig, außer wie unter "§ 8 Satzungsänderung
und Auflösung" beschrieben, wenn zu ihr satzungsgemäß
eingeladen wurde.
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Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen,
das von dem/der 1. Vorsitzenden und dem / der 1.
Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§8 Satzungs- Änderung, Auflösung oder Aufhebung des Vereines
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Beschlüsse über Änderung der Satzung und über Auflösung des
Vereines bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der
erschienen Mitglieder.
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Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die
Stadt Frankfurt am Main mit der Maßgabe, diese Mittel
unmittelbar und ausschließlich der Michael-Ende-Schule
in Rödelheim oder deren rechtlicher Nachfolger, im Sinne
des §2 der Satzung zukommen zu lassen.
Frankfurt am Main, den 26. März 2014