Grundschule Haupt- und Realsschule
Förderverein
der
Michael-Ende-Schule

Satzung des Vereines

Förderverein der Michael-Ende-Schule Frankfurt - Rödelheim e.V.

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen:
    Förderverein der Michael-Ende-Schule Frankfurt-Rödelheim e.V.
    und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main Rödelheim
  2. Die Geschäftsadresse des Vereins ist die Anschrift der/des 1. Vorsitzenden.

§2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung, Volks-und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung und Weitergabe von Mitteln (z.B. Mitgliedsbeiträge oder Spenden, an die Michael-Ende-Schule. Hierzu gehören unter anderem die Anschaffung von Lern- und Lehrmittel für Unterrichtszwecke, die Unterstützung aller die Qualität der Ausbildung und Betreuung an der Schule fördernden Maßnahmen (z.B. Hausaufgabenhilfe, Schülerbetreuung), Erweiterung des Angebotes in den Bereichen Musik, Kunst Sport und Klassenfahrten sowie die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen mit der Schule und die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen des Stadtteils.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben sowie der Beachtung der steuerlichen Behandlung ist die Zahlung einer Aufwandsentschädigung grundsätzlich möglich.

§3 Rechnungsjahr und Kassengeschäfte

  1. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  2. Die Kassengeschäfte werden durch die Kassenordnung festgelegt. Sie ist Bestandteil dieser Satzung. Eine Änderung der Kassenordnung bedarf einer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen. Die Vollendung des 18.Lebensjahres ist für alle natürlichen Personen Aufnahmebedingung.
  2. Abweichend zu Ziffer 1 können Jugendliche, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten eine eingeschränkte Mitgliedschaft im Verein erwerben.
  3. Näheres zur Höhe der Mitgliedsbeträge und zur eingeschränkten Mitgliedschaft regelt die "Geschäftsordnung Mitgliedschaft und Beiträge", die vom Vorstand vorgeschlagen wird und der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
  4. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
  5. Die Mitgliedschaft gilt auf unbestimmte Zeit.
  6. Sie endet durch Kündigung, Tod oder Ausschluss, bzw. durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins.
  7. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären; er ist nur zum Ende des Geschäfts-jahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Ist ein Beitragseinzug nicht möglich oder zahlt ein Mitglied bis zum Ende des Geschäftsjahres auch anderweitig keinen Beitrag, so kann dies als stille Kündigung angesehen werden und es bedarf dann keiner weiteren schriftlichen Kündigung durch das Mitglied.
  8. Ein Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein ist durch Vorstandsbeschluss möglich. Dem auszuschließenden Mitglied ist der Ausschlussbescheid schriftlich mir Begründung bekannt zu geben. Hiergegen kann schriftlich, innerhalb von 30 Tagen, beim Vorstand Berufung eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über diese Berufung abschließend mit einfacher Mehrheit. Dem Ausschluss muss nachweislich Vereinsschädigendes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins vorausgehen. Dies gilt auch für Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln, Vereinsbeiträge schulden oder dem Ansehen der Schule schaden.
  9. Mitglieder haben nach ihrem Ausscheiden oder der Vereinsauflösung keinerlei Ansprüche auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
  10. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

§5 Beiträge

  1. Mit der Aufnahme verpflichtet sich jedes Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Einzelheiten können in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
  2. Darüber hinaus finanziert sich der Verein aus Spenden und sonstigen Zuwendungen.
  3. Die Begleichung des Mitgliedsbeitrages erfolgt ausschließlich mit Bankeinzug. Andere Zahlungsmöglichkeiten werden nicht angeboten bzw. bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
  4. Der Verein haftet höchstens mit seinem Vereinsvermögen.

§6 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
  2. a) Der Vorstand besteht mindestens aus:
    • dem/der 1. Vorsitzenden
    • dem/der 2. Vorsitzenden
    • dem/der 1. Schriftführer / in
    • dem/der 1. Kassenwart / in
    • zwei Beisitzer / innen
    b) Der Vorstand kann um folgende Positionen erweitert werden:
    • dem/der 2. Schriftführer / in
    • dem/der 2. Kassenwart / in
    • Beisitzer / innen
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm Obliegt die Vorbereitung und Einberufung der Mitliederversammlung, die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes sowie die Berichterstattung innerhalb der Mitgliederversammlung und der Beschluss über die Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
  4. Der Vorstand kann für die Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden. Vorsitzende(r) der Ausschüsse ist die / der 1.Vorsitzende oder ein anderes von der / dem 1.Vorsitzenden benanntes Mitglied.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2.Vorsitzenden und sollte dieser ebenfalls abwesend sein, die des Schriftführers. Sollte keine der drei Personen anwesend sein, so kann der verbleibende Vorstand bei Stimmengleichheit keinen Beschluss fassen.
  6. Über Sitzungen des Vorstands sind Niederschriften anzulegen.
  7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die / den 1.Vorsitzende(n) und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
  8. Der Vorstand wird von der Mitliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
  9. Der Vorstand kann mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden, wenn vier Wochen vorher schriftlich Antrag auf Abwahl des Vorstandes, unterschrieben von 1/3 der ordentlichen Mitglieder, beim Vorstand eingereicht wurde.
  10. Treten mindestens drei Vorstandsmitglieder auf einmal zurück, so sind binnen 20 Wochen Neuwahlen des gesamten Vorstandes abzuhalten.
  11. Scheidet ein Vorstandsmitglied, gemäß § 6 Punkt 1A), aus welchen Gründen auch immer, vor Ablauf der gewählten Amtszeit aus dem Vorstand aus, so kann der verbleibende Vorstand einen kommissarischen Nachfolger/in für diese Position benennen. Die Neuwahl dieser Position muss jedoch bei der nächsten Mitgliederversammlung erfolgen, für die Dauer von 2 Jahren.
  12. Ist die Besetzung einer Vorstandsfunktion nicht möglich, kann ein bereits gewähltes Vorstandsmitglied kommissarisch eine weitere Vorstandsfunktion übernehmen. Die Regelung gilt nicht für die Funktion des/der 1. oder 2. Vorsitzenden in Kombination mit einer Funktion als 1. oder 2. Kassenwart/in; dies gilt auch umgekehrt. Eine Neubesetzung der zusätzlich übernommenen Vorstandsfunktion ist nach Möglichkeit bei der nächsten Mitgliederversammlung anzustreben.
  13. Die Positionen 1. Vorsitzende/r und 2. Vorsitzende/r dürfen nicht von Personen besetzt sein die in einem gemeinsamen Haushalt leben oder in einem Verwandtschaftsverhältnis 1. Grades stehen. Gleiches gilt auch für die Positionen des 1. und 2. Kassenwartes.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr schriftlich unter Angaben der Tagesordnung mit einer 14tägigen Einladungsfrist einberufen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die / der 1.Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung die / der 2.Vorsitzende und im Falle dessen Verhinderung die / der Schriftführer/in. Während der Wahl des Vorstandes und ihrer Durchführung leitet mindestens ein von den Anwesenden zu wählendes Mitglied die Versammlung.
  2. Anträge für die Tagesordnung können bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
  3. Eine Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dringende Fälle dies erfordern oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes übertragen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig, außer wie unter "§ 8 Satzungsänderung und Auflösung" beschrieben, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der 1. Vorsitzenden und dem / der 1. Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§8 Satzungs- Änderung, Auflösung oder Aufhebung des Vereines

  1. Beschlüsse über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Frankfurt am Main mit der Maßgabe, diese Mittel unmittelbar und ausschließlich der Michael-Ende-Schule in Rödelheim oder deren rechtlicher Nachfolger, im Sinne des §2 der Satzung zukommen zu lassen.

Frankfurt am Main, den 26. März 2014